Zum zweiten Entlastungspaket gehört die Energiepreispauschale (EPP), die die stark gestiegenen Energiekosten abmildern soll. Es handelt sich dabei um einen Betrag von 300 €, der jedem anspruchsberechtigten Bürger einmalig ausgezahlt werden soll, unabhängig von Vermögen oder Familienstand.
Zu den Anspruchsberechtigten gehören unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen, sowie auch „Minijobber“. Keinen Anspruch auf die Auszahlung haben dagegen Arbeitslose, Studierende und Empfänger von Versorgungsbezügen
wie z.B. Pensionäre oder Rentner. Wenn diese allerdings daneben noch einer aktiven Beschäftigung nachgehen, entsteht dadurch ein Anspruch auf die EPP.
Die Auszahlung erfolgt in der Regel im September 2022 für diejenigen durch den Hauptarbeitgeber, die am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V stehen oder als geringfügig Beschäftigte tätig sind. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohn, der allerdings nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Es ist keine Voraussetzung, dass am 1.9.2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein Anspruch auf die EPP entsteht auch dann, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein solches vorlag. Die Auszahlung erfolgt dann allerdings erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 und der entsprechenden Einkommensteuerfestsetzung. Selbiges Verfahren gilt für die Steuerpflichtigen, die hauptsächlich Gewinneinkünfte erzielen und keine Vorauszahlungen entrichten. Leisten Steuerpflichtige Vorauszahlungen, erfolgt die Berücksichtigung der EPP dadurch, dass der Vorauszahlungsbetrag des 3. Quartals entsprechend vermindert wird. Liegt der Vorauszahlungsbetrag allerdings unter 300 €, wird der Vorauszahlungsbetrag auf 0 € gemindert. Den restlichen Betrag erhalten die Anspruchsberechtigten über die Einkommensteuerveranlagung.
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 17 vom 27.5.2022 (DW20220906)