Leistungen

Wir unterstützen Unternehmen, Kommunen, Projektbetreiber oder Initiatoren bei rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen im Bereich der Erneuerbaren Energien.

Steuerberatung
Steuerberatung

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage und die regelmäßige Einspeisung des produzierten Stroms in das Netz macht Sie steuerlich zum Unternehmer.

Für in diesem Zusammenhang auftretende steuerrechtliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsberatung
Rechtsberatung

Die Rechtsanwälte unseres Kooperationspartners, der Sozietät Jürgen & Partner unterstützen Sie bei allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihren Vorhaben und Projekten im Bereich Erneuerbare Energien.

Wirtschaftsprüfung
Wirtschaftsprüfung

Bei der Umsetzung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien sind oftmals auch Bewertungsfragen oder Aspekte wesentlich, die sich mit der Prüfung und Beurteilung von Jahresabschlüssen befassen. Hier unterstützen Sie unsere Partner von der Sozietät Jürgen Geiling & Partner.


Energiebereiche

Für alle Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien und steuerlichen, rechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragestellungen sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

Nachfolgend finden Sie weitergehende Informationen für die von uns bearbeiteten Teilbereiche der Erneuerbaren Energien.


Solarenergie

Solarenergie

Die Solarenergie ist unendlich verfügbar und bei der Gewinnung von Solarstrom entstehen keine CO2-Emissioen. Ferner reduziert die Nutzung von Solarenergie die Abhängigkeit von Öl und hilft damit zukünftige Energiekrisen zu vermeiden. Die Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen minimiert auch die Energieverluste, die beim Transport des Stroms von zentralen Kraftwerken zu den Verbrauchern entstehen. Eine dezentrale Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen ist also auch unter diesem Aspekt sehr umweltfreundlich. Wenn Sie diese umweltfreundliche Art der Energiegewinnung nutzen wollen und eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach errichten, und den hiermit produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen, so werden Sie steuerlich Unternehmer.

Denn das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit einher gehen auch entsprechende öffentlich rechtliche Pflichten, wie Ihre Meldung als Unternehmer bei dem Ordnungsamt Ihrer Stadt. Ferner ist die Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch bei Ihrem lokalen Finanzamt anzuzeigen. Dies hat für Sie aber auch Vorteile, da Sie im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung auch anfallende Vorsteuerbeträge aus den Errichtungskosten Ihrer Photovoltaikanlage geltend machen können.


Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten Ihrer Photovoltaikanlage gehört nicht nur der Netto-Kaufbetrag, den Sie von Ihren Handwerkern für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellt bekommen.

Sie können auch weitere Kosten, wie zum Beispiel Transportkosten, Überprüfungskosten etc. zu den Anschaffungskosten hinzuzählen.

Abschreibung

Ihre Photovoltaikanlage, die Sie auf Ihrem Dach errichtet haben, wird grundsätzlich linear auf 20 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben und zwar mit einem Prozentsatz in der Höhe von 5%.


Umsatzbesteuerung

Mit der Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage und dem Verkauf des produzierten Stroms in das öffentliche Stromnetz werden Sie Unternehmer, der den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterfällt. Dies hat für Sie aber den Vorteil, dass Sie die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, insbesondere den Handwerkerrechnungen für die Errichtung der Photovoltaikanlage als Vorsteuer geltend machen können.

Im Gründungsjahr Ihres Unternehmens und im Folgejahr sind die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Werden gewisse Umsatzgrenzen nicht erreicht, so reicht auch eine kalendervierteljährliche Anmeldung Ihrer Umsatzsteuer bei Ihrem Finanzamt aus.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist erst ab einem gewissen Betrag für Sie eine belastende Größe.

Denn erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über 24500 Euro pro Jahr ist die Gewerbesteuer zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuer anrechenbar ist.


Wasserkraft

Wasserkraft

Die Wasserkraft hat nach wie vor einen ganz bedeutsamen Anteil an der Energieerzeugung in einer umweltfreundlichen Art.

 

Denn weltweit werden nach wie vor mehr als 70% der Energie mit Wasserkraft erzeugt. Durch die Energiewende in Deutschland soll auch hierzulande die Wasserkraft und die Energieerzeugung mit Wasserkraft weiter gestärkt werden.

 

Eine der Steuerarten, die insbesondere auch die Wasserkraft treffen kann, ist die Stromsteuer. Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer auf elektrischen Strom. Als Verbrauchssteuer ist die Stromsteuer daher wirtschaftlich vom Verbraucher zu tragen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die Stromsteuer beim Versorger erhoben, das heißt also bei demjenigen, der Strom an andere leistet.

Der Versorger hat im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnen muß. Die Stromsteuer trifft jedoch nur große Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung ab 10 Megawatt.


Windenergie

Windenergie

Die Windenergie produziert nicht nur in umweltfreundlicher Weise Strom. Die Windenergie schafft in Deutschland auch Arbeitsplätze.

 

So sind im Jahr 2010 rund 85000 Arbeitnehmer durch Investitionen im Bereich der Windenergie beschäftigt gewesen.

 

Rund 18000 Arbeitnehmer waren mit Wartungsarbeiten rund um die Windenergie beschäftigt.

Dieser positive Effekt für den Arbeitsmarkt wird durch den weiteren und stetigen Ausbau der Nutzung der Windenergie auch in der Zukunft intensiviert werden.


Im Bereich der Windenergie sind wir für Sie auf folgenden Gebieten tätig:

  • Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung
  • Konzeption und Strukturierung von Einzelanlagen und Gesellschaften aller Rechtsformen
  • Erstellung von Businessplänen
  • Wirtschaftlichkeitsanalysen
  • Steuergestaltung
  • Laufende Steuerberatung und Jahresabschlussprüfung
  • Zertifizierung und Ertragstestat
  • Durchführung der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Finanzierungsgestaltung
  • Unterstützung bei Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung
  • Projektbewertung von bestehenden Windenergieparks
  • Unternehmensbewertung und Projektprüfung
  • Technische Überprüfung der Anlagenkonfiguration (in Zusammenarbeit mit unabhängigen Sachverständigen)

Rechtsberatung

  • Beratung bei Gesellschaftsgründungen
  • Optimale Ausgestaltung der Organisationsstruktur
  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Errichtung der Anlagen
  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Grundstücksnutzung
  • Netzanbindung
  • Einspeisevergütung
  • Anwendung des Erneuerbaren Energien-Gesetzes

Bioenergie

Bioenergie

Die Einspeisevergütung für Strom aus Biogasanlagen eröffnet vielen Landwirten eine interessante Einkommensalternative.

Die Frage nach der Besteuerung dieser Tätigkeit sollte jedoch nicht erst dann geprüft und beantwortet werden, wenn die Anlage läuft und die erhofften Gewinne abgeworfen werden.

 

Denn bereits in der Anfangsphase sollten die notwendigen Überlegung angestellt werden und die grundlegenden Weichenstellungen vorgenommen werden.

 

Hierbei unterstützen wir Sie gerne bei folgenden Aufgaben:


Steuerberatung

  • Konzeption und Strukturierung von Anlagen zu dem Zweck Energie aus Biomasse zu erzeugen
  • Durchführung der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung
  • Steuergestaltung
  • Steueroptimierung
  • Laufende Steuerberatung und Jahresabschlussprüfung
  • Mitwirkung bei Investitionsentscheidungen

Rechtsberatung

Beratung der Gesellschaftgründung

  • optimale Ausgestaltung der Organisationsstruktur
  • Baurechtliche Beratung
  • Energierechtliche Beratung

Geothermie

Geothermie

Die geothermische Stromerzeugung ist in Deutschland anders als z. B. in Island, noch nicht soweit fortgeschritten wie andere Energiebereiche, z. B. die Windenergie oder die Solarenergie.

 

Im Bereich der Tiefengeothermie existieren in Deutschland rund 30 Projekte mit einer Leistung von über 2 Megawatt.

 

Die geothermische Nutzung zur Stromerzeugung wird in Deutschland auch durch das erneuerbare Energiengesetz gefördert.

Des weiteren werden Anlagen der Tiefengeothermie auch über zinsverbilligte Darlehen mit Tilgungszuschüssen gefördert.

 

Die aufgrund der mit einer Bohrung verbundenen hohen Investitionskosten und der damit einhergehenden Risiken besteht bei Geothermieprojekten eine hohe Anfangshürde.


Aktuelles

Hausdach | Photovoltaikanlage

Private Gebäudekosten durch Installation einer Photovoltaikanlage

Die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes lassen sich auch dann nicht anteilig steuerlich abziehen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird.

 

So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem ein Landwirt auf den Dächern einer Reit- und einer Mehrzweckhalle zwei Photovoltaikanlagen betrieb. Beide Hallen hatte er seiner Ehefrau vermietet. Das Finanzamt sah die Vermietung als Liebhaberei an, da deren Erlöse unterhalb der Abschreibungsbeträge lagen.

 

Der BFH hat die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Gebäudeabschreibung und die sonstigen Hallenkosten seien vollständig der (steuerlich nicht anerkannten) Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Die Hallen gehörten nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“, denn sie dienten der privaten Nutzung.

Fundstelle: BFH, Urt. v. 17.10.2013 – III R 27/12; www.bundesfinanzhof.de

PV-Anlage | Drohende Kürzung der Sozialleistungen

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Beim Bezug von Sozialleistungen kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist es hingegen von Vorteil, da die positiven gewerblichen Einkünfte die Bemessungsgrundlage erhöhen.

 

Positive Einkünfte aus der Photovoltaikanlage können aber auch zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Wegfall der Familienversicherung führen.

 

Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.

Fundstellen: BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001, OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104, BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R

PV-Anlage | Stromspeicher - Direktvermarktung

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Die privaten Stromerzeuger haben ggf. die Möglichkeit, die Anlage mit einem Speicher auszustatten. Der Strom aus dem Speicher kann bedarfsgerecht wieder entnommen, ins Netz eingespeist und dann an Letztverbraucher oder Händler weitergeliefert werden. Für diese zweite Lieferung kann der Betreiber ggf. eine Marktprämie für eine Direktvermarktung nach der EEG-Novelle in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass Speicherbetreiber und Letztverbraucher nicht identisch sind. Der Gesetzgeber sieht eine Befreiung von der EEG-Umlage vor, sofern eine Zwischenspeicherung und spätere Wiedereinspeisung in das Netz erfolgen. Da die notwendigen Rahmenbedingungen für ein effizientes Betreiben von Energiespeichern noch nicht vorliegen, sollten solche Projekte überprüft werden.

 

Dient der Speicher allerdings nur dazu, den Eigenverbrauch zu decken, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass auch die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nicht abziehbar ist.

Fundstellen: BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001, OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104, BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R

PV-Anlage | Gewinnerzielungsabsicht

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Wie bei jedem Unternehmen sind die Verluste nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog. „Liebhaberei“ besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.

Fundstellen: BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001, OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104, BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R

PV-Anlage | Ermittlung des Selbstverbrauchs

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, gilt die sog. PV-Novelle. Sie sieht vor, dass für Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamtem erzeugten Strommenge vergütet wird, den restlichen Strom soll der Anlagenbesitzer entweder selbst verbrauchen oder vermarkten. Sofern er die Anlage ganz dem Unternehmensvermögen zuordnet, hat er hinsichtlich der Nutzung im Privatbereich eine unentgeltliche Wertabgabe der USt zu unterwerfen. Diese ist vorrangig mit einem (fiktiven) Einkaufspreis zu bemessen bzw. in Ermangelung dessen mit den Selbstkosten des Betreibers. Hier gilt zu beachten, dass am jeweiligen Jahresende eine Zählerablesung für die Gesamterzeugung und wenn möglich für den Selbstverbrauch erfolgen sollte.

Fundstellen: BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001, OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104, BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R

PV-Anlage | Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat hinsichtlich der Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht. Bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung kann er die Anlage ganz seinem Unternehmen zuordnen, wodurch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist. Die Zuordnungsentscheidung erfolgt durch den Abzug der Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, spätestens aber mit dem Vorsteuerabzug in der USt-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Bezugs der Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung muss also rechtzeitig – spätestens am 31. Mai des Folgejahres – beim Finanzamt eingereicht werden.

Fundstellen: BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001, OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104, BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R

Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen

NEU: Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen als Bauleistung

In vielen Fällen erfordert die Montage einer Photovoltaikanlage umfangreiche Arbeiten an einem Gebäude, so z. B. bei dachintegrierten Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2013 klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der Photovoltaikanlage als eine „Bauleistung“ anzusehen ist. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger dann auch verpflichtet, die Bauabzugssteuer i. H. von 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und ans FA abzuführen, falls die Baufirma ihm keine Freistellungbescheinigung vorlegt.

Bei einer derartigen Werklieferung von Photovoltaikanlagen an Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen, ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer anzuwenden.

Fundstellen: BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001, OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104, BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R

Energie-Forum "Dezentrale Energieversorgung"

EnCon beim EGIS-Energie-Forum in Neuötting

Am 04.02.2014 fand unter dem Motto "Stromeigenverbrauch - Ich nehme meine Stromversorgung selbst in die Hand" im Stadtsaal Neuötting das 1. EGIS-Energie-Forum statt. Bei der Veranstaltung referierten Experten aus der Praxis über das Thema Stromeigenverbrauch mit dem Fokus auf Photovoltaik, Kleinwindkraft und Energiemanagement.

 

Von der EnCon Steuerberatungsgesellschaft mbH referierte Herr Christian Geiling MBA, MSc (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht) über das Thema "Steuerliche Behandlung von Photovoltaik mit Schwerpunkt auf PV-Speichersystemen und PV-Eigenverbrauch".

 

Neben den Vorträgen bot das Forum auch die Möglichkeit sich an den Informationsständen über die Produkte zu informieren und in direkten Kontakt mit den Referenten zu treten.

 

Mit über 300 Besuchern war die Resonanz dieser Veranstaltung sehr groß. Die Besucherzahl verdeutlicht die Bedeutung dieses Themas und bestärkt, bei Bedarf wieder ein Energie-Forum stattfinden zu lassen, so die Vorstandsvorsitzenden der EGIS (Energie-Genossenschaft Inn-Salzach eG).

Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse-Charge-Verfahren nicht betroffen

Durch das Jahressteuergesetz 2013 – dessen Regelung zum Teil in das nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen wurde – ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden.

 

Davon betroffen wären durch eine unglückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von Photovoltaikanlagen gewesen. Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht „Wiederverkäufer“ sind.

Fundstellen: § 13b Abs. 5 Satz 4 UStG (DW20130923) 

Aus für Ökostrom-Förderung in Tschechien

Erneuerbare Energiequellen in Tschechien stehen schwere Zeiten bevor

Mit der Novelle 310/2013 Sb. stehen den Erneuerbaren Energiequellen in Tschechien schwere Zeiten bevor. Durch die Änderung des Gesetzes über die Förderung erneuerbarer Energien (165/2012 Sb.) bekommen Anlagen, die ab dem 01.01.2014 in Betrieb genommen werden, keine Einspeisevergütung mehr. Die staatliche Förderung gibt es weder für Solarkraftwerke, noch für Windräder, Biogasanlagen oder Geothermie. Ausgenommen sind lediglich kleine Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 MW. Ziel dieser Novelle soll es sein, die ausufernde Förderungsverpflichtung gegenüber Betreibern von Ökostrom-Kraftwerken zu regulieren.

 

Im Jahr 2013 musste über 1 % der gesamten Wirtschaftsleistung in Tschechien für die Finanzierung der zugesagten Einspeisevergütung zur Verfügung gestellt werden. Den Großteil der Summe übernahmen die industriellen und privaten Stromverbraucher über einen Aufschlag auf den Strompreis zur Förderung der erneuerbaren Energiequellen. Hierbei hatte sich die EEG-Umlage in Tschechien seit 2009 verzehnfacht.

Wer noch von der Einspeisevergütung in Tschechien profitieren möchten, muss vor dem 01.01.2014 eine Baugenehmigung (Anlage bis 100 kW), eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums für die Stromerzeugung durch Sonne, Wind oder Biogas vorliegen haben und mit seiner Anlage bis spätestens 31.12.2015 ans Netz gehen. Verbraucher und Unternehmer in Tschechien können sich hingegen freuen: Der Stromverbraucher soll ab 2014 durch eine Senkung der EEG-Umlage um ca. 15 % entlastet werden. Von der Senkung der Umlage profitieren Privatverbraucher und Wirtschaft gleichermaßen, da Unternehmen in Tschechien – anders als in Deutschland – voll an der Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien beteiligt werden.

Darüber hinaus wollen die großen Stromanbieter des Landes 2014 ihren Grundpreis senken. Experten rechnen damit, dass die Strompreise in Tschechien um ca. 11 % sinken werden. Zusätzlich zur Eindämmung der Förderungsverpflichtung bei erneuerbaren Energiequellen sieht die Novelle eine Transparenzpflicht für Aktiengesellschaften, die Ökostrom erzeugen vor. Ab 01.07.2014 müssen sie ihre Aktionärsstruktur offenlegen und alle Eigentümer benennen, die jeweils mehr als 10 % Anteil besitzen.

 

Ein kritischer Punkt an der Gesetzesnovelle Nr. 310/2013 Sb. ist die Solarsteuer auf Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, welche 2011 temporär eingeführt worden war. Entgegen der ursprünglichen Zusage wird die Steuer nun auch im kommenden Jahr erhoben. Hier haben bereits ca. 40 in- und ausländische Solarkraftbetreiber gegen den Staat Klage eingereicht. Außerdem sollen nach § 28 Unternehmen, die Strom für den Eigenbedarf produzieren auch die EEG-Umlage bezahlen. Diese Regelung soll allerdings nach Expertenmeinung nicht lange Bestand haben, da sie mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist.

 

In Europa geht der Trend hin zu Energiegenossenschaften, die Strom für den eigenen Verbrauch und für die Selbstvermarktung produzieren. Solche Modelle werden sich mehr und mehr in Tschechien durchsetzten. Der Wegfall der Einspeisevergütung könnte dem sogar Vorschub leisten und eine neue Chance für erneuerbare Energiequellen bieten.

Quelle: Germany Trade & Invest (Gerit Schulze)