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Erneuerbare Energien · 18. April 2017
Der Gewinn ist beim Erwerb abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – wie es eine Windkraftanlage darstellen kann – um die Abschreibung (AfA) zu mindern. Zusätzlich können – unter weiteren Voraussetzungen – bei neuen Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Beide Abschreibungen setzen die Anschaffung des infrage stehenden Wirtschaftsguts voraus.